Wann gilt ein Schulweg in der Schweiz als unzumutbar?
Generell gilt für die Zumutbarkeit des Schulweges: Jeder Fall muss einzeln beurteilt werden. Das Bundesgericht und kantonale Gerichte haben unter anderem folgende Urteile erlassen, die Orientierung bieten:
• Bis zu 40 Minuten Gehzeit pro Weg sind für Kinder ab der 1. Klasse zumutbar
• Bis zu 40 Minuten mit dem Velo pro Weg sind für Oberstufenschüler:innen zumutbar
• Als ausreichende Mittagspause gelten laut Fussverkehr Schweiz rund 45 Minuten. Nach neustem Bundesgerichtsentscheid vom 1.Juni 2023 müssen in Einzelfällen auch 30 Minuten genügen. Ist der Weg für ein Kind zu lang, kann die Gemeinde die Verpflegung in der Schule einführen (Mittagstisch), um Transporte zu verhindern. Die Eltern können verpflichtet werden, sich an den Kosten zu beteiligen.
• Für die Berechnung der Schulwegdauer gelten folgenden Annahmen: Kinder zwischen 4 und 5 Jahren gehen in einem Tempo von maximal 1 bis 2 km/h. Bei 500 Metern dauert der Schulweg daher 15 bis 30 Minuten. Ab 6 Jahren gehen die Kinder mit einer Geschwindigkeit von rund 3 bis 4 km/h. Ist der Weg 1 km lang, benötigt das Kind dafür zwischen 15 und 20 Minuten. Kommt eine Höhendifferenz hinzu, entsprechen 100 Höhenmeter einem zusätzlichen Kilometer. Ist der Weg also 500 Meter lang mit einer Steigung von 50 Höhenmetern, gilt der Weg als 1 km lang.
• Der Weg darf nicht gefährlich sein. Die Gemeinde muss prüfen, ob Trottoirs vorhanden sind und ob gefährliche oder stark befahrene Strassen überquert werden müssen.
• Gilt der Weg für ein Kind als unzumutbar, liegt es im Ermessen der Behörde, welche Massnahme diese ergreift. Sie kann beispielsweise Schulbusse einsetzen, aber auch die Eltern für deren Fahrten entschädigen. Weitere Möglichkeiten sind bauliche Massnahmen, ein Lotsendienst oder der ÖV.
• Haben Eltern das Gefühl, der Schulweg ihrer Kinder ist nicht zumutbar, sollten sie als Erstes das Gespräch mit der Schulleitung oder der zuständigen Behörde suchen. «Idealerweise erwirken sie eine Umteilung in ein anderes Schulhaus», sagt Pascal Regli von Fussverkehr Schweiz.
• Der Verein Fussverkehr Schweiz oder der Verkehrsclub Schweiz (VCS) beraten und unterstützen Eltern bei Fragen rund um die Schulwegsicherheit. Eine Überprüfung des Schulwegs durch die Beratungsstelle für Unfallverhütung (BfU) können Privatpersonen nicht anfordern, dies steht nur den Behörden zu, wie Ruth Beer von der BfU sagt. Eltern können aber beispielsweise mit einer Petition eine Überprüfung beantragen oder eine private Firma beauftragen.