Frage: Ich habe eine Frage bezüglich des Umgangs mit den Fotos unserer Kinder: Mein Mann schickt seiner Mutter oft Fotos vom Handy weiter. Sie sendet diese Fotos immer einmal wieder an ihre Kolleginnen weiter. Meine 9 Jahre alte Tochter bekommt das unterdessen mit und findet das nicht gut. Für meine Tochter und zunehmend auch für meinen Sohn (7) ist das Teilen von Fotos ein Thema. Sie wissen, dass ich auf Social Media generell keine Fotos von den Kindern teile, oder höchstens einmal von hinten oder unkenntlich. Das ist uns allen wichtig. Nun hat die Grossmutter Webstamps mit einem Portrait unserer Tochter gemacht und unserer Tochter ein paar davon geschenkt. Meine Tochter findet das peinlich und möchte auch nicht, dass die Grossmutter Briefe mit den restlichen Marken frankiert. Wie sieht die rechtliche Situation aus? Darf die Schwiegermutter alles machen, was sie will mit den Fotos unserer Kinder?
B.S.
Antwort von Kirsten Jaeggi Oettli, lic. iur.:
Das Recht am eigenen Bild ist ein Persönlichkeitsrecht und damit im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB, Art. 28) geregelt. Es besagt, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, ob überhaupt und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden. Doch wie so häufig gilt dieses Recht nicht absolut. Es gibt auch hier Ausnahmen und im Einzelfall kommt es auf die Art der Aufnahme und auf den Kontext der Veröffentlichung an. Die von Ihnen geschilderten Fälle gelten gewiss nicht als schwerwiegend, da insbesondere die Reichweite der Veröffentlichung sehr beschränkt ist.
Die Angelegenheit wird wohl am besten zwischen den Kindern, dem Vater und der Grossmutter mit einem klärenden Gespräch geregelt.
Rechtlich dürfen auch Kinder unter 18 Jahren über die Verwendung ihrer Bilder selbst entscheiden, wenn sie urteilsfähig sind. Die Urteilsfähigkeit beginnt nicht mit einem bestimmten Alter, sondern entsteht dann, wenn ein Kind in der Lage ist, in einer bestimmten Situation Sinn, Tragweite und Nutzen eines Entscheids zu erkennen und gemäss dieser Einsicht aus freiem Willen vernunftgemäss zu handeln.
Für die von Ihnen geschilderten Fälle würden Ihre Kinder vermutlich als urteilsfähig gelten.
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