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Erziehung / Recht

Regelfall gemeinsame Sorge

Getrennt leben, zusammen erziehen. Was Juristen unter einem «gemeinsamen Sorgerecht» verstehen.

Die neuen Bestimmungen zum gemeinsamen Sorgerecht treten am 1. Juli 2014 in Kraft. Für Eltern, die sich scheiden lassen, bedeutet dies, dass sie in der Regel das Sorgerecht gemeinsam zugesprochen bekommen. Das Scheidungsgericht muss sich allerdings vergewissern, ob die Voraussetzungen für das gemeinsame Sorgerecht gegeben sind. Es kann sich weiterhin dafür entscheiden, zum Wohl des Kindes das Sorgerecht nur einem Elternteil allein zuzusprechen. Mögliche Gründe dafür sind körperliche oder psychische Krankheit, Süchte, Gewalttätigkeit oder Ortsabwesenheit des andern Elternteils. Bereits geschiedene Väter oder Mütter, die kein Sorgerecht haben und deren Scheidung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, können bis am 30. Juni 2015 beim Gericht die gemeinsame Sorge beantragen.

Gemeinsame elterliche Sorge bedeutet, dass die Eltern grundsätzlich alles, was das Kind betrifft, gemeinsam regeln. Da es aber nicht zumutbar ist, bei alltäglichen oder dringlichen Entscheidungen jedes Mal den anderen Elternteil zu konsultieren, darf der Elternteil, der das Kind betreut, solche gewöhnliche Entscheidungen alleine treffen. Hier handelt es sich beispielsweise um Themen wie Bekleidung, Ernährung oder Freizeitgestaltung.

Das neue Gesetz regelt auch, was passiert, wenn der Wohnort des Kindes geändert werden soll: Will ein Elternteil mit dem Kind umziehen, erfordert dies grundsätzlich die Zustimmung des andern Elternteils. Eine Zustimmung erübrigt sich, wenn der Umzug innerhalb der Schweiz erfolgt und keine erhebliche Auswirkung auf die Ausübung der elterlichen Sorge hat, beispielsweise wenn der Reiseweg nach dem Umzug nicht länger wird. Können sich die Eltern in dieser Sache nicht einigen, entscheidet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde.

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