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Hirslanden-Ratgeber
Kündigung in der Schwangerschaft?
Von Anita Zulauf und Martina Schnelli
Frage: Ich arbeite seit gut zwei Jahren als Sachbearbeiterin in einer kleinen Firma. Vor einem Monat habe ich von meiner Chefin, unter Einhaltung der dreimonatigen Frist, die Kündigung erhalten. Nun bin ich schwanger geworden. Was bedeutet das für die Kündigung und das Arbeitsverhältnis? K.F.

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Antwort von Kirsten Jaeggi Oettli, lic.iur
Mit Beginn der Schwangerschaft wird die Kündigungsfrist unterbrochen. Denn während der ganzen Schwangerschaft und bis 16 Wochen nach der Geburt geniessen Frauen einen Kündigungsschutz. Erfolgt die Kündigung wie bei Ihnen vor Beginn dieser langen Sperrfrist, so ist der blaue Brief gültig, aber die Kündigungsfrist wird während der Dauer der Sperrfrist unterbrochen und erst nachher wieder fortgesetzt. Bei Ihnen sind das dann noch etwa zwei Monate. Das Arbeitsverhältnis verlängert sich hier also um mehr als ein Jahr! Bezüglich des Lohns läuft, solange Sie arbeiten können, alles normal weiter. Sollten Sie wegen Schwangerschaftsbeschwerden arbeitsunfähig werden, wird das rechtlich wie Krankheit angesehen. Sie würden dann, weil Sie schon im dritten Dienstjahr sind, zwei Monate lang den vollen Lohn erhalten. Während der 14 Wochen nach der Geburt reduziert sich die Lohnzahlung auf 80 Prozent des normalen Lohnes, weil dann die Mutterschaftsversicherung zum Einsatz kommt, die nur diesen reduzierten Ansatz auszahlt. Danach haben Sie noch zwei Wochen und den Rest der Kündigungsfrist wiederum den vollen Lohn zugute, müssen aber auch wieder bereit sein zu arbeiten.
In Ihrer Situation sind Sie verpflichtet, Ihre Chefin möglichst rasch über die Schwangerschaft zu informieren und mit ihr die neue rechtliche Situation zu klären. Falls Sie es sich von sich aus nicht mehr vorstellen können, das Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten, haben Sie auch die Möglichkeit, selbst zu kündigen, denn für Sie als Kündende gelten die Sperrfristen nicht. Sie können dies auch auf das Ende des Mutterschaftsurlaubes tun, um so die Ihnenzustehenden Beiträge noch zu beziehen.