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Recht und Krankenkasse

Das müssen Sie wissen

Wer sich nicht mit dem «Normalfall» begnügt, braucht heute neben der Grundversicherung eine Zusatzversicherung bei der Krankenkasse. Und weil keine Mutterschaftsversicherung besteht, muss jede Frau eine individuelle Lösung finden, falls keine grosszügige Lohnfortzahlung an ihrem Arbeitsplatz besteht.

Am Arbeitsplatz

Informationspflicht?
Sie bewerben sich für eine neue Stelle. Müssen Sie Ihren Kinderwunsch offenlegen?
Nein, dazu sind Sie nicht verpflichtet.

Sie haben soeben eine neue Stelle angetreten und wissen jetzt, dass Sie schwanger sind. Müssen Sie Ihren neuen Arbeitgeber sofort informieren?
Nein. Warten Sie den Ablauf der dreimonatigen Probezeit ab. Dann darf man Ihnen bis 16 Wochen nach der Geburt nicht kündigen.

Sie bewerben sich für eine neue Stelle und sind beim Vorstellungsgespräch schwanger. Müssen Sie Ihre Schwangerschaft offenbaren?
Wenn nicht gezielt danach gefragt wird, nein. Auch gezielte Fragen dürfen Sie verneinen, sofern die Arbeit mit einer Schwangerschaft vereinbar ist. Dies zu beurteilen, ist allerdings eine Ermessensfrage.

Arbeit und Kündigung
Einer Schwangeren darf nach Ablauf der Probezeit bis 16 Wochen nach der Geburt nicht gekündigt werden. Es gibt also einen umfassenden Kündigungsschutz. Laufende Kündigungsfristen werden bis 16 Wochen nach der Geburt ausgesetzt. Ein Abort löscht diese Sperrfrist. Die Frau selbst kann jedoch jederzeit kündigen.
Nach der Geburt besteht ein zweimonatiges Arbeitsverbot für Wöchnerinnen. Stillende Frauen müssen nicht zur Arbeit gehen.

Wer hat Anspruch auf Beiträge der Mutterschaftsversicherung?
Alle Frauen, die arbeiten und dafür Geld erhalten, haben grundsätzlich Anspruch auf Erwerbsausfalllentschädigung. Genauer betrachtet muss eine Frau die folgenden 3 Bedingungen erfüllen, um Mutterschaftstaggelder zu erhalten:

  • Sie muss während der 9 Monate unmittelbar vor der Niederkunft obligatorisch AHV-versichert sein. Das sind in der Regel alle Frauen, die in der Schweiz wohnen oder in der Schweiz arbeiten.
  • Sie muss von diesen 9 Monaten mindestens 5 erwerbstätig sein, unabhängig von der Höhe des Arbeitspensums.
  • Sie muss zum Zeitpunkt der Geburt in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen, als selbstständig Erwerbende gelten oder im Betrieb bzw. im Bauernhof des Ehemannes gegen Lohn mitarbeiten.

Schutz am Arbeitsplatz
Mit dem neuen Arbeitsrecht wird der Arbeitgeber verpflichtet, einer Schwangeren eine Arbeit zuzuweisen, die weder ihre Gesundheit noch die des Kindes beeinträchtigt, oder ihr eine gleichwertige Ersatzarbeit zu verschaffen. Ist dies nicht möglich, hat die Schwangere das Recht, bei 80 Prozent ihres Gehalts zu Hause zu bleiben, und das auch während der Stillzeit. Schwangere dürfen auch keine Nachtarbeit verrichten.

Krankenkasse

Während Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett müssen Sie keine Franchise oder Kostenbeteiligung übernehmen. Anders sieht es aus, wenn Sie z. B. in der Schwangerschaft das Bein brechen oder eine Krankheit bekommen, die an sich nicht mit der Mutterschaft zusammenhängt. Hier ist die Sachlage von Kasse zu Kasse anders.

Die letzten Wochen der Schwangerschaft sind der richtige Moment, Ihr Kind zu versichern. In die Grundversicherung muss es so oder so aufgenommen werden; und für ein gesundes Neugeborenes übernimmt die Kasse der Mutter die Tage des Wochenbetts im Spital. Kommt das Kind mit einer Behinderung zur Welt, wird es sofort bei der Invalidenversicherung angemeldet.

 

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