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Alles, was Recht ist

Sind Kinder da, stellen sich täglich viele Fragen – auch juristische.

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Illustration: Nicole Justiz

Haftung

Der 11-jährige Eric versuchte die Fahne in Nachbars Garten mit dem Fussball zu treffen. Leider verfehlte er sein Ziel und traf ein Fenster. Kaputt. Unglücklicherweise stand dahinter auch noch eine wertvolle Skulptur, die ebenfalls zu Schaden kam. Nun erhielten Erics Eltern vom Nachbarn eine saftige Rechnung zugestellt. Müssen sie für die Kosten aufkommen?

Die Eltern haften für die Schäden ihrer minderjährigen Kinder nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Ein Kind in diesem Alter muss aber nicht auf Schritt und Tritt kontrolliert werden. Eric wusste, dass er dort nicht Fussball spielen durfte, und er war sich der möglichen Folgen seines Schusses bewusst. Deshalb gilt er in dieser Sache als urteilsfähig und kann für den Schaden haftbar gemacht werden. Hat er kein Geld, wird er die Rechnung später einmal begleichen müssen. Allerdings haben Erics Eltern sicher eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen. Diese wird je nach Police in der Regel auch die Schäden, die ihre Kinder verursachen, bezahlen.

Anders sieht es aus, wenn ein Kind nicht urteilsfähig ist und die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nachkommen. Zum Beispiel ist eine Mutter mit ihrem 3-jährigen Kind bei einer Freundin auf Besuch. Das Kind spielt ruhig am Boden. Als es aufsteht und der Mutter etwas zeigen will, stösst es unglücklich an eine schöne Vase, die zersplittert. In diesem Fall kann der Mutter keine Aufsichtspflichtverletzung vorgeworfen werden, und das Kind gilt hier nicht als urteilsfähig. Somit kann niemandem ein Vorwurf gemacht werden; es haftet – juristisch gesehen – niemand. Der Schaden bleibt an der geschädigten Freundin hängen. Allerdings übernehmen manche Privathaftpflichtversicherungen freiwillig die Schäden, die durch Urteilsunfähige verursacht wurden. Es lohnt sich also, in einem solchen Fall nachzufragen.

Scheidung

Die Ehefrau von Markus Junker hat eine Affäre mit einem anderen Mann. Markus Junker ist deshalb von zu Hause ausgezogen und möchte sich scheiden lassen. Er ist bereit, für seine beiden Kinder (2 und 4 Jahre) Kinderalimente zu bezahlen. Seiner Frau möchte er nichts zahlen, da er der Meinung ist, dass sie alles zerstört habe. Kann er das?

Heute ist es unwesentlich, wer am Zerbrechen der Ehe schuld ist. Bei der Frage nach den Unterhaltsbeiträgen an die Ehefrau wird beachtet, dass Frau Junker seit die Kinder auf der Welt sind für diese sorgt und daher zurzeit keine Stelle annehmen kann. Deshalb muss Markus Junker nach der Scheidung auch für den Unterhalt seiner Exfrau aufkommen. Allerdings geht man in der Regel davon aus, dass, wenn das jüngste Kind in die Schule kommt, eine Teilzeitarbeit der Mutter zugemutet werden kann.

So können in der Scheidungsvereinbarung ab diesem Zeitpunkt die Frauenunterhaltsbeiträge reduziert werden. Eine Vollzeitarbeit wird neben den Kinderbetreuungspflichten erst zugemutet, wenn das Jüngste Kind 16 Jahre alt ist. Ab diesem Zeitpunkt fallen die Unterhaltsbeiträge für die Frau ganz weg.

Samenspender

Nach langem Hoffen und vielen Untersuchungen wissen Miriam und Daniel Frei, dass ihr Wunsch nach einem Kind nur durch Samenspende erfüllt werden kann. Nun haben sie gehört, dass die Anonymität des Spenders aufgehoben ist, und fragen besorgt, was dies für rechtliche Konsequenzen hat.

Es ist richtig, dass das Parlament die Anonymität des Spenders aufgehoben hat. Dies bedeutet, dass das Kind das Recht hat, sobald es 18 Jahre alt ist, Auskunft über die Personalien des Spenders zu verlangen. In persönlichen Kontakt mit dem Spender darf es aber nur treten, wenn dieser damit einverstanden ist. Rechtlich gesehen ist der Samenspender nicht der Vater des Kindes, weshalb es auch keine rechtlichen Ansprüche an ihn stellen darf. Das heisst, dass das Kind weder vom Samenspender erben kann, noch von ihm Unterhaltsbeiträge verlangen darf. Der Vater des Kindes mit allen rechtlichen Konsequenzen bleibt der Ehemann der Mutter, in diesem Fall wäre das Daniel Frei. Dagegen kann das Kind keinen Einspruch erheben.

Schule

Der 9-jährige Fabian leidet unter dem ADH-Syndrom. Dies bedeutet, dass er hyperaktiv und unkonzentriert ist, und keine fünf Minuten still sitzen kann. Da der Lehrer am Ende seiner Nerven ist, verlangt er, dass Fabian das Medikament Ritalin einnehmen soll, damit er den Unterricht nicht mehr stört. Sonst will ihn der Lehrer von der Schule weisen lassen. Darf er das?

Nein, sicher nicht. Der Lehrer darf sich nicht in medizinische Angelegenheiten der Schüler einmischen. Die Entscheidung, ob Fabian Ritalin erhält oder nicht, treffen allein seine Eltern, in Absprache mit ihrem Arzt und ausgewiesenen Fachpersonen.

Die Schule kann Fabian allerdings in eine Sonderklasse verlegen, wenn er weiterhin den Unterricht stark stört. Da aber nicht jede Gemeinde über solche Spezialklassen verfügt, müssen die Eltern in Kauf nehmen, dass ihr Kind unter Umständen in eine andere Gemeinde zur Schule muss.

Schwangerschaft

Seit sieben Jahren arbeitet Nina Kessler in derselben Firma zu 80 Prozent. Nun ist sie schwanger und würde gerne nach ihrem Mutterschaftsurlaub die Stelle nur zu 40 Prozent wieder aufnehmen. Sie ist der Meinung, dass ihr Arbeitgeber ihr diesen Wechsel gewähren muss, da sie eine so treue Mitarbeiterin sei.

Nein, der Arbeitgeber von Frau Kessler ist nicht verpflichtet, ihr eine 40-Prozent-Stelle anzubieten. Er kann darauf bestehen, dass der bisherige Vertrag auch weiterhin erfüllt wird. Passt dies Nina Kessler nicht, muss sie kündigen. Am besten kündigt sie dann auf Ende des Mutterschaftsurlaubs. Ist ihr Vorgesetzter mit der Reduktion der Stellenprozente einverstanden, wird er mit Nina Kessler einen neuen Arbeitsvertrag mit den geänderten Arbeitszeiten für die Zeit nach der Geburt aushandeln. Frau Kessler muss in diesem Fall nicht kündigen. Unabhängig von der Änderung des Vertrages dauert das bisherige Arbeitsverhältnis fort, sodass auch die Dienstjahre weitergezählt werden. Dies hat Vorteile bei Krankheit (längere Lohnfortzahlung), bei der Kündigung (die Frist ist länger) und auch in Bezug auf ein allfälliges Dienstaltersgeschenk muss Nina Kessler nicht wieder von vorne anfangen.

 

Kirsten Jaeggi Oettli


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