Fieberthermometer statt Faxgerät
Berufstätige Eltern mit Kindern machen zwar ohnehin täglich den Spagat zwischen Arbeit und Familie, aber wenn ein Kind erkrankt, wird es ganz schwierig: auch rechtlich.
Dürfen Mutter oder Vater dem Arbeitsplatz fern- bleiben, um ihr krankes Kind zu Hause zu pflegen? Ja, die Betreuung eines kranken Kindes ist eine gesetzliche Pflicht der Eltern. Mutter oder Vater dürfen darum vom Arbeitsplatz fernbleiben, um ihr Kind zu pflegen. Sie sind allerdings verpflichtet, eine solche Absenz so kurz wie möglich zu halten und möglichst rasch eine andere Betreuungsmöglichkeit zu organisieren. Laut Arbeitsgesetz (Art. 36 ArG) darf ein Elternteil bis zu 3 Tagen für die Betreuung eines kranken Kindes vom Arbeitsplatz fernbleiben, sofern ein ärztliches Zeugnis für das Kind vorliegt. Sobald eine andere Betreuung gefunden ist, muss der betreuende Elternteil die Arbeit wieder aufnehmen, auch wenn die Frist von 3 Tagen noch nicht verstrichen ist. Nur in besonderen Fällen, etwa wenn das Kind schwer krank und noch sehr klein ist, hat die Rechtsprechung der Mutter auch schon eine ganze Woche zugestanden. In einem solchen Fall ist es ratsam, das ärztliche Zeugnis alle 3 Tage erneuern zu lassen.
Hat der betreuende Elternteil Anspruch auf Lohn während seiner Pflegetage?
Ja, er erhält den Lohn, wie wenn er selbst krank wäre. Das Obligationenrecht (Art. 324a OR) gewährt Angestellten bei Arbeitsunfähigkeit infolge Erfüllung gesetzlicher Pflichten – worunter auch die Betreuung kranker Kinder fällt – einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Die Pflegetage werden dem persönlichen Krankenlohnanspruch von Vater oder Mutter angerechnet. Allerdings ist die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers begrenzt: Er muss nicht beliebig viele Betreuungstage für Kinder finanzieren. Die Anzahl der Tage, die ein Elternteil innert eines Jahres ohne Lohneinbusse von der Arbeit fernbleiben kann, ist auf ein bestimmtes Maximum beschränkt. Die Höchstgrenze hängt vom Dienstalter und vom Wohnkanton ab. Im Kanton Bern beträgt sie zum Beispiel im zweiten Dienstjahr einen Monat. Dabei werden wie oben erwähnt nicht nur die Pflegetage für die Kinder, sondern auch die eigenen Krankheitstage von Mutter oder Vater und allfällige weitere bezahlte Abwesenheiten eingerechnet.
Was, wenn es sehr häufige Absenzen gibt, zum Beispiel bei Familien mit drei Kindern, die sich mit den Krankheiten abwechseln?
Grundsätzlich gibt es keine Beschränkung der Häufigkeit der Krankheitsfälle, wenn die oben stehenden Bedingungen erfüllt sind. Um das gute Einvernehmen mit dem Chef nicht zu belasten, können Mutter und Vater versuchen, ihre Pflegeeinsätze abwechselnd zu beziehen, notfalls auch nacheinander. Der Aufbau eines kleinen Netzwerkes von vertrauten Betreuungspersonen (Nachbarin, Grossvater, Gotte) hilft, im Notfall rasch eine alternative Lösung zur Hand zu haben.
Kleinkinder haben schnell einmal einen Tag lang hohes Fieber. Müssen Eltern schon am ersten Tag den Arzt aufsuchen, um ein Arztzeugnis ausstellen zu lassen, auch wenn sie nur einen Tag am Arbeitsplatz fehlen?
Ja, der Arbeitgeber hat grundsätzlich das Recht, schon ab dem ersten Tag einer jeden Erkrankung des Kindes ein Arztzeugnis, das seine Krankheit bestätigt, zu verlangen. Die Kosten dafür tragen die Eltern und die Krankenkasse. Der Arzt darf das Zeugnis nur ausstellen, wenn er das Kind gesehen und untersucht hat, eine Telefonkonsultation reicht dazu nicht aus. Es ist klar, dass sonst nicht bei jeder fieberhaften Erkältung eines Kindes gleich der Arzt aufgesucht wird. Um diese Mühsal zu mildern, ist es ratsam, die Problematik in einem Gespräch dem Arbeitgeber darzulegen. So kann vielleicht ausgehandelt werden, dass erst nach dem zweiten oder dritten Krankheitstag des Kindes ein Arztzeugnis geliefert werden muss.
Können Eltern von chronisch kranken Kindern diese während der Arbeitszeit zu regelmässigen Therapiestunden begleiten?
Da es sich bei regelmässigen Therapiestunden um keine akuten Krankheitsfälle, sondern um planbare Termine handelt, ist in der Regel eine Abwesenheit von der Arbeit nicht zulässig. Es kann den Eltern zugemutet werden, Therapietermine ausserhalb der regulären Arbeitszeit zu organisieren oder eine Drittperson mit der Begleitung zu beauftragen. Auch hier gilt, je schwerer die chronische Krankheit und je kleiner das Kind noch ist, um so eher könnte eine Absenz eines Elternteils begründet werden.
Kirsten Jaeggi Oettli, Juristin








