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Neue Wohnung: Wer zahlt wofür?

Der Umzugsstress ist endlich vorbei. Findet der Mieter in der neuen Bleibe Mängel, die nicht im Übergabeprotokoll stehen, müssen diese unverzüglich dem Vermieter gemeldet werden.

Die neue helle Mietwohnung ist schon recht wohnlich eingerichtet, und mit dem Nachbarn hat man auch bereits ein paar Worte gewechselt. Und der Junior weiss, auf welchem Weg er zur Schule gelangt.
Jetzt ist es an der Zeit, die neue Wohnung einem genauen Augenschein zu unterziehen. Funktionieren alle Steckdosen, läuft der Geschirrspüler einwandfrei, sind sämtliche Zimmerschlüssel vorhanden? Zwar gibt es ein Übernahmeprotokoll, in dem der Zustand des neuen Zuhauses bei Mietbeginn festgehalten ist, doch erst der detaillierte Augenschein bringt auch versteckte Mängel an den Tag.

Wer zahlt für die Beseitigung der Mängel? Bei Mietbeginn ist es eindeutig der Vermieter. Deshalb müssen Mängel, die erst nach dem Einzug entdeckt werden, dem Vermieter verzugslos schriftlich und per Einschreiben gemeldet werden. In vielen Mietverträgen ist dafür eine Frist von höchstens 8 bis 10 Tagen vorgesehen.

Der kleine Unterhalt
Wer als Neumieter diese Frist verpasst, muss selber zu Fugenkitt oder Schraubenzieher greifen. Denn das Mietrecht hält fest, dass der sogenannte kleine Unterhalt zulasten des Mieters geht. Gemäss geltender Praxis kann dann vom kleinen Unterhalt gesprochen werden, wenn
  •  die Reparaturkosten nicht höher als 150 bis 200 Franken sind.
  • dafür kein Fachmann beigezogen werden muss.

Was darüber hinausgeht, ist Sache des Vermieters. Die Reparatur des Geschirrspülers oder der Ersatz von Keramikkochfeldern kann also nicht dem Mieter aufgebürdet werden. Für das Entstopfen eines Ablaufrohrs, das Ersetzen von Dichtungen oder das Auswechseln einer Sicherung liegt die Verantwortung dagegen beim Mieter selbst.
 

Richard Eisler, comparis.ch


(Fotoquelle: comparis.ch)

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