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Zügeln mit Freunden

Am 1. Oktober findet in diesem Jahr der zweite, offizielle Zügeltermin statt. Obwohl ein Wohnungswechsel auch an anderen Daten möglich ist, wird er von vielen wahrgenommen. Schön ist es, wenn Freunde und Bekannte beim Zügeln mithelfen. Nur was ist, wenn diese dabei etwas beschädigen?

Ihr Bekannter zieht um, und Sie legen bei der grossen Züglete Hand an. Beim Schleppen stolpern Sie und die Stereoanlage fliegt mit lautem Knall zu Boden. Das kostbare Gerät ist hin.

Was nun? Für den Schaden kommt die Privathaftpflichtversicherung auf. Ihr Bekannter hat Anrecht auf Entschädigung. Versicherungstechnisch liegt im vorliegenden Fall aber eine Besonderheit vor, die Experten mit dem Begriff «Gefälligkeitshaftung» umschreiben. Wer einem Bekannten freiwillig oder eben aus Gefälligkeit beim Umzug hilft, erhält bei einem Missgeschick von vorneherein «mildernde Umstände» zugebilligt.

Die Haftpflichtversicherung des Schadensverursachers geht darum von vorneherein von einem Verschulden von höchstens 50 Prozent aus. Demzufolge entschädigt die Versicherung auch nur die Hälfte des entstandenen Schadens. Die 50-Prozent-Klausel wird von den Gerichten gestützt, auch wenn sie nicht im Versicherungsvertrag explizit so vereinbart ist.

Zeitwert als Richtmass
Auch wichtig zu wissen: Die Privathaftpflichtversicherung entschädigt immer nur Zeitwerte, nicht aber Neuwerte. Im Fall der HiFi-Anlage, die beim Umzug in die Brüche geht, würde die Versicherung also zunächst den Zeitwert bestimmen und hernach 50 Prozent davon als Entschädigung ausrichten. Zur Erklärung: Der Zeitwert bezeichnet den Wert einer Sache zum aktuellen Zeitpunkt, der Neuwert entspricht dem aktuellen Marktpreis, der bei einer Wiederbeschaffung bezahlt werden müsste.

Ganz anders präsentiert sich der Fall, wenn man nicht aus Gefälligkeit, sondern gegen ein Entgelt beim Zügeln hilft. In diesem Fall verweigert die Privathaftpflichtversicherung jegliche Leistung.
Nicht um solch vertrackte Versicherungsfragen kümmern muss sich, wer ein Zügelunternehmen engagiert. Professionelle Unternehmer sind für alle Fälle ausreichend haftpflichtversichert. Es lohnt sich aber im Voraus abzuklären, ob das Unternehmen im Schadensfall den Zeitwert oder den Neuwert erstattet.
 

Richard Eisler, comparis.ch


(Quelle: www.flickr.com, akeg)

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