«fäG» und seine Gefahren
Wer mit einem Skateboard oder ähnlichem Gefährt unterwegs ist, sollte auf den richtigen Versicherungsschutz achten. Denn ein Unfall ist schnell passiert.
Der Gesetzgeber bezeichnet ein solches Kleingefährt als «fäG», was so viel heisst wie «fahrzeugähnliches Gerät». Den Begriff gibt es seit 2002, als der Bundesrat in der Verkehrsregelnverordnung (VRV) den Versuch unternahm, die zweirädrigen Gefährten gesetzlich in den Griff zu bekommen. Der Benutzer eines «fäG» ist seither rechtlich einem Fussgänger gleichgestellt. Mit andern Worten: Ausser in gesondert geregelten Fällen haben Skateboard und Co. auf der Strasse nichts zu suchen. In der gleichen Verordnung steht auch, dass «fäG»-Benutzer ihre Fahrweise den Umständen anzupassen, auf Fussgänger Rücksicht zu nehmen und diesen den Vortritt zu überlassen haben.
«fäG» gegen Fussgänger
Fussgänger wissen, dass das graue Theorie ist. Auf den Gehsteigen wird nicht selten gerast, was das Zeug hält. Es kommt immer wieder vor, dass ein Fussgänger nach einer Kollision mit einem «fäG»-Piloten unsanft zu Boden geht und sich ernsthaft verletzt. Wer kommt für den Schaden auf, wenn nach der Kollision ein Spitalaufenthalt unumgänglich wird, eventuell sogar noch ein Lohnausfall droht, weil das Opfer auch am Arbeitsplatz für längere Zeit ausfällt? Natürlich muss der Unfallverursacher, meist also der «fäG»-Fahrer, für die Kosten aufkommen. Wer keine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, ist da schlecht dran. Denn allein die Kosten für die Heilung eines Unfallopfers können in die Hunderttausende gehen.
Obwohl nicht gesetzlich vorgeschrieben, ist die Privathaftpflichtversicherung ein Muss. Für eine Jahresprämie ab rund 100 Franken bietet die Privathaftpflicht einer ganzen Familie eine Art Rundumschutz.
Richard Eisler, comparis.ch








