Im Gasthof beraubt
An Silvester gehen viele auswärts essen. Zahlt die Versicherung, wenn man im Ausgang beklaut wird?
Im Fall des Ehepaars Müller musste die Haftpflicht des Wirts klar bejaht werden. Es war nämlich so gewesen, dass den Partygästen beim Eintreffen schon im Entrée die Mäntel abgenommen und diese in einem separaten Raum deponiert wurden, der nicht allgemein zugänglich war. Der Wirt hatte einem Angestellten eingeschärft, den ganzen Abend über ein Auge auf die dort deponierten Kleider zu haben. Und trotzdem blieb Frau Müllers Nerz am Schluss unauffindbar. Entscheidend ist, dass der Wirt die Garderobe seiner Gäste in Obhut nahm und die Nachlässigkeit einer seiner Angestellten dafür verantwortlich ist, dass sich Frau Müllers teurer Pelz selbstständig machte.
Anders hätte die Sache dann ausgesehen, wenn die Gäste der Silvester-Party ihre Mäntel selber an der Garderobe aufgehängt hätten. Daraus hätte keine Haftpflicht des Gastgebers abgeleitet werden können. Denn auch den Gast trifft eine Sorgfaltspflicht. Dies umso mehr, wenn er von sich aus ein kostbares Kleidungsstück an der Garderobe deponiert. Allerdings hätten die Müllers den Verlust ihrer Hausratversicherung melden können, wenn sie den Zusatz «einfacher Diebstahl auswärts» abgeschlossen haben. Ohne diese Zusatzdeckung, die häufig auf 2000 Franken limitiert ist, zahlt die Versicherung in diesem Fall jedoch nicht.
Richard Eisler, comparis.ch








