Grillieren: Des einen Freud, des anderen Leid
Ob Bratwurst, Cervelat oder Kotelett – im Sommer wird gerne und viel grilliert. Doch nicht immer zur Freude des Nachbarn. Was darf man diesem eigentlich zumuten?
Das Klagelied einer Leserbriefschreiberin dürfte vielen aus dem Herzen sprechen. Tatsächlich betrachten viele Wohnungsmieter ihre Terrassen und Balkone als rechtsfreien Raum, wo sie tun und lassen können, was sie wollen. Das stimmt so auch und auch wieder nicht. Das schweizerische Nachbarrecht hält nämlich fest, dass nur «übermässige Immissionen» auf den Nachbarn widerrechtlich sind. Doch was ist «übermässig»? Naturgemäss scheiden sich da die Geister.
Häufiger Anlass für Streitigkeiten unter Nachbarn sind divergierende Vorstellungen über das Grillieren. Der Vermieter ist berechtigt, Vorschriften darüber zu erlassen. So können Mietverträge Klauseln enthalten, wonach das Grillieren mit Gas- oder Elektrogrills erlaubt, mit Holzkohlegrills jedoch verboten ist. Unterschreibt der Mieter einen Vertrag mit entsprechenden Vorschriften in den allgemeinen Vertragsbedingungen, so hat er sich auch daran zu halten. Wiederholte Verstösse gegen die Vorschriften können nach entsprechender Mahnung zu einer Kündigung führen – in Extremfällen auch zu einer kurzfristigen.
Anders sieht die Sache aus, wenn der Mietvertrag keine Grillier-Klauseln enthält. Gemäss geltender Rechtssprechung kann der Vermieter nicht im Nachhinein das Grillieren auf den Balkonen untersagen oder nur bestimmte Grillier-Techniken zulassen. Gültig wären solche nachträglichen Einschränkungen nur dann, wenn ihnen der Mieter aus freien Stücken zustimmt.
Ob mit oder ohne mietrechtliche Grillier-Vorschriften: Es bleibt das Gebot, dass Mieter – und übrigens auch Hauseigentümer – auf die Befindlichkeit ihrer Nachbarn Rücksicht nehmen müssen.
Richard Eisler, comparis.ch








