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Was am 1. August zu beachten ist

Um sich am Nationalfeiertag vor verirrten Raketen zu schützen, schliesst man am besten Fenster und Türen. Für Schäden kommen in der Regel die Hausrat- und die Haftpflichtversicherung auf.

Das Feuerwerksspektakel am schweizerischen Nationalfeiertag ist zwar hübsch anzusehen, hat aber auch seine Schattenseiten. Laut einer Erhebung der schweizerischen Gebäude- und Privatversicherer verursachen brennende Feuerwerkskörper jedes Jahr rund 3,5 Millionen Franken Sachschaden. Und damit nicht genug: An einem durchschnittlichen 1. August ereignen sich rund 250 Unfälle. Sie sind in den allermeisten Fällen die Folge eines unsachgemässen Umgangs mit Feuerwerkskörpern.

Hab und Gut lassen sich mit ein paar einfachen präventiven Massnahmen schützen. Damit sich keine fehlgeleitete Rakete ins Haus verirrt, gehören an einem 1. August Fenster, Türen und Dachluken geschlossen. Ebenfalls empfiehlt es sich, Sonnenstoren einzurollen und brennbare Materialien von Terrassen und Balkonen zu entfernen.

Schuldfrage
Sollte es bei der Feuerwerkerei dann doch zu einem Unglück kommen, stellen sich sogleich Versicherungsfragen. Wer mit einem Feuerwerkskörper ungeschickterweise die eigenen Siebensachen in Flammen aufgehen lässt, braucht eine Hausratversicherung, um den Schaden ersetzt zu bekommen. In der Regel ist der Hausrat zum Neuwert versichert. Entscheidend bei der Hausratsversicherung ist, dass die vereinbarte Versicherungssumme dem effektiven Wert der Wohnungseinrichtung entspricht. Wer unterversichert ist, muss mit einer Leistungskürzung rechnen.

Gerade an einem 1. August, an dem die halbe Nation Feuerwerk anzündet, lässt sich häufig schwer eruieren, wer für einen Brandfall verantwortlich ist. Wird man des Sünders habhaft, so muss dieser als Verursacher für den Schaden aufkommen. Wenn der Schadenverursacher keine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, welche den Schaden übernimmt, kann das teuer werden. Aber Achtung: Privathaftpflichtversicherte haben keinen Freipass für unverantwortliche Aktionen. Grobfahrlässiges Verhalten kann eine Kürzung oder Ablehnung der Versicherungsleistung zur Folge haben.
 

Richard Eisler, comparis.ch


(Foto: flickr.com, Rudoni Productions)

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